Camper Abo – Mietbedingungen

Flexible Camper-Miete – Transparente Bedingungen für dein Abo.

Zu unseren Abos

1. Vertragsgegenstand und Stellung des Nutzers

Diese Bestimmungen regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen der Camplust GmbH (im Folgenden „Camplust“/„Anbieter“) und den Personen, die deren Fahrzeuge mieten (im Folgenden „Mieter“/„Nutzer“/„Abonnent“).

Durch diesen Vertrag erhält der Mieter die Möglichkeit, im Rahmen des von Camplust angebotenen Mobilitätsmodells ein Reisemobil (nachfolgend „Campingfahrzeug“) für eine Mindestdauer von 2 oder mehr Monaten zu nutzen. Für diesen Service wird eine feste monatliche Pauschalgebühr („Abo-Rate“) erhoben.

Die Abo-Rate umfasst neben der Fahrzeugnutzung sämtliche damit verbundenen Kosten, darunter die behördliche Zulassung, Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, Kfz-Steuern, Rundfunkgebühren sowie Wartungs- und Verschleißreparaturen gemäß den nachstehenden Vertragsbestimmungen.

Den Vertrag können ausschließlich Personen mit Wohnsitz in Deutschland abschließen. Ein Wohnortwechsel oder eine Adressänderung muss Camplust unverzüglich in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

Für die Vertragsbeziehung sind folgende Dokumente maßgeblich:

  • Der Mietvertrag mit den individuell vereinbarten Bedingungen,
  • Die Buchungsbestätigung, die per E-Mail übermittelt wird,
  • Das Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, das vollständig ausgefüllt und unterzeichnet werden muss,
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die Nutzung des Campingfahrzeugs. Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts, weshalb die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a-m BGB keine Anwendung finden.

Die Verwendung des Campingfahrzeugs ist auf folgende Länder beschränkt:

Folgende Länder dürfen bereist werden:

  • Deutschland
  • Benelux (Belgien, Niederlande, Luxemburg)
  • Frankreich
  • Griechenland (nur via Fähre erreichbar)
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Liechtenstein
  • Malta 
  • Österreich
  • Portugal
  • Skandinavien (Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark, Island)
  • Spanien
  • Schweiz
  • Slowenien


Folgende Länder dürfen nicht bereist werden:

  • Außerhalb der EU: Alle Länder (außer Großbritannien und Schweiz)
  • Innerhalb der EU: Bulgarien, Lettland, Litauen, Estland, Polen, Rumänien, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Zypern

Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

Eine durchgehende Nutzung des Fahrzeugs außerhalb Deutschlands ist auf maximal drei Monate begrenzt. Während dieser Zeit trägt der Mieter sämtliche Risiken, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ergeben, es sei denn, sie sind durch die in Ziffer 13 geregelte Haftungsfreistellung abgesichert. Insbesondere ist der Mieter für die Einhaltung aller länderspezifischen Vorschriften verantwortlich, beispielsweise für die ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeugs im Ausland.

Das Fahrzeug darf ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, beispielsweise für Urlaubsreisen oder die Teilnahme an Freizeitaktivitäten. Eine kommerzielle Nutzung, unübliches Fahrverhalten (etwa das wiederholte Befahren derselben Strecke) oder der Einsatz für Umzüge sind ausdrücklich untersagt. Verstöße gegen diese Vorgaben berechtigen Camplust zur sofortigen fristlosen Kündigung des Vertrags und können zu Schadenersatzforderungen führen.

Ebenso ist es nicht gestattet, das Fahrzeug für Motorsportveranstaltungen, den Transport gefährlicher Güter, die Begehung von Straftaten oder zur Untervermietung an Dritte zu verwenden. Falls Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung bestehen, behält sich Camplust das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern.

Die Nutzung des Campingfahrzeugs als temporärer Arbeitsplatz – beispielsweise für Büroarbeiten des Mieters oder seiner Angestellten im Rahmen einer betrieblichen Anmeldung – stellt weder eine gewerbliche Nutzung noch ein ungewöhnliches Fahrverhalten dar und ist daher zulässig.

2. Berechtigte Fahrer des Fahrzeugs

Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich von allen volljährigen Personen geführt werden, die zum Zeitpunkt der Nutzung seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder 3 besitzen.

Der Hauptmieter (im Folgenden „Nutzer“) sowie alle weiteren Fahrer müssen im Mietvertrag/Übergabeprotokoll schriftlich eingetragen werden. Bei der Übergabe des Fahrzeugs ist der Führerschein im Original vorzulegen; Kopien werden nicht akzeptiert. Der Nutzer gilt während des Mietzeitraums als Fahrzeughalter. Zusätzliche Fahrer können, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, auch nachträglich während der Laufzeit hinzugefügt werden.

Eine Vermietung an Firmenkunden ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Anbieter möglich. Die Bedingungen und Konditionen hierfür werden individuell festgelegt und unterscheiden sich von denen für Privatkunden. Sofern im Rahmen einer solchen Vereinbarung festgelegt wurde, dass das Fahrzeug Mitarbeitern für die im Vertrag erlaubten Zwecke überlassen werden darf und die genauen Nutzer noch nicht feststehen, gelten folgende Regelungen:

  • Der Nutzer (Firmenkunde) stellt sicher, dass das Fahrzeug nur an Personen übergeben wird, die die Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllen.
  • Vor Beginn der Nutzung sind Scans des Führerscheins und Personalausweises der jeweiligen Fahrer an den Anbieter zu übermitteln.
  • Der Nutzer haftet für das Verhalten der Fahrer und anderer berechtigter Personen wie für sein eigenes Handeln. Mehrere Nutzer haften gesamtschuldnerisch.

Die Überlassung des Fahrzeugs an unberechtigte Fahrer stellt einen Verstoß gegen die Mietbedingungen dar. Der Nutzer haftet in diesem Fall für sämtliche Schäden, die durch den unberechtigten Fahrer verursacht werden. Darüber hinaus besteht in solchen Fällen kein Versicherungsschutz durch die Haftungsfreistellung des Anbieters; der Schutz beschränkt sich auf die gesetzliche Haftpflichtversicherung.

Das Fahrzeug darf nicht geführt werden, wenn der Fahrer aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsum oder Krankheit fahruntüchtig ist.

3. Preise und Abrechnung

Die monatliche Gebühr („Abo-Rate“) umfasst die Nutzung des Fahrzeugs für die im Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit. Der genaue Betrag der Abo-Rate hängt von der Fahrzeugkategorie, der Ausstattung, der vereinbarten Kilometeranzahl, der Mindestlaufzeit und weiteren Details ab, die auf der jeweiligen Produktseite für jede Fahrzeugkategorie aufgeführt sind.

Nicht in der Abo-Rate enthalten sind Kosten wie Mautgebühren, Kraftstoff, Parkgebühren, Campingplatz- oder Stellplatzgebühren sowie Transportkosten, beispielsweise für Fähren. Darüber hinaus trägt der Nutzer Strafgebühren oder Bußgelder selbst. Für die Bearbeitung solcher Vorgänge (z. B. Strafzettel, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Parkverstöße) erhebt Camplust eine Bearbeitungsgebühr von 20 € pro Vorgang.

Der Nutzer erteilt Camplust die Erlaubnis, alle im Zusammenhang mit dem Mietvertrag anfallenden Kosten – einschließlich der Abo-Rate, Bearbeitungsgebühren und anderen vertraglich vereinbarten Beträge – von der hinterlegten Kaution zu beziehen. Dies gilt insbesondere für Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Strafmandaten, Schäden (gemäß Ziffer 13) und Mautgebühren (gemäß Ziffer 16).

Die im Abo enthaltenen Kilometer richten sich nach dem jeweiligen Paket und gelten vorbehaltlich einer normalen Nutzung. Pro Monat sind standardmäßig 2000 Kilometer inkludiert, was einer jährlichen Laufleistung von 24.000 Kilometern entspricht. Gegen einen Aufpreis können die inkludierten Kilometer auf bis zu 3.000 Kilometer pro Monat erhöht werden. Die Preise für diese Kilometerpakete sind auf der Abseite von Camplust einsehbar.

Kilometer, die über das im Abo enthaltene Kontingent hinausgehen, werden bei der Fahrzeugrückgabe mit 0,39 € pro Kilometer berechnet. Übersteigt die monatliche Laufleistung 3.000 Kilometer, fallen für die zusätzlichen Kilometer 0,90 € pro Kilometer an. Minderkilometer werden nicht vergütet oder erstattet. Eine nachträgliche Buchung von höheren Kilometerpaketen ist nicht zulässig.

Kilometerüberschreitungen werden auf die gesamte Laufzeit des Abos angerechnet, sodass ungenutzte Kilometer in Folgemonaten verwendet werden können.

Rabatte aus Sonderaktionen, Mitarbeiterrabatten oder Messeangeboten können nicht mit anderen Rabatten wie Frühbucher- oder Langzeitrabatten kombiniert werden und sind insgesamt nicht anwendbar auf Abo Raten.

4. Buchung und Sicherheitsleistung

Der Nutzer gibt ein verbindliches Vertragsangebot ab, indem er das ausgefüllte und unterzeichnete Buchungsformular per E-Mail übermittelt. Nach Eingang der Buchungsanfrage erhält der Nutzer eine Eingangsbestätigung sowie gegebenenfalls eine Reservierungsbestätigung für das gewünschte Fahrzeug. Diese Bestätigungen stellen jedoch noch keine Annahme des Vertrags dar.

Der Vertrag wird erst durch die Zusendung einer finalen Buchungsbestätigung durch den Anbieter in Textform rechtsverbindlich geschlossen.

Für die Bearbeitung der Buchung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 199 € an, die mit der Buchungsanfrage fällig wird. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe einer Monatsrate zu hinterlegen.


5. Stornierung

Wenn der Nutzer von seiner verbindlichen Buchung zurücktritt, gelten folgende Regelungen:

  • Innerhalb von 24 Stunden nach der Buchungsanfrage kann diese kostenfrei widerrufen werden.
  • Erfolgt die Stornierung nach Erhalt der Buchungsbestätigung, jedoch vor der Fahrzeugübergabe, wird die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 199 € nicht zurückerstattet. Zusätzlich sind zwei Monatsraten gemäß den vereinbarten Konditionen in voller Höhe zu zahlen.

6. Zahlungsbedingungen und Rückerstattung der Sicherheitsleistung

Die erste Monatsrate, die Bearbeitungsgebühr und die Kaution sind bei Vertragsabschluss fällig. Die jeweilige Höhe dieser Beträge ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Vertrag. Ab Beginn des Abonnements werden die weiteren Monatsraten jeweils zu Monatsbeginn fällig. Die Zahlung ist als Überweisung zu tätigen.

Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass Rechnungen elektronisch an die hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Es erfolgt keine Zusendung von Papierrechnungen.

Bei Fahrzeugübergabe werden bestehende Schäden schriftlich dokumentiert und dem Nutzer in einem Zustandsbericht ausgehändigt. Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs, sofern es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und keine neuen Schäden festgestellt wurden. Dies schließt nicht aus, dass der Anbieter für verdeckte Schäden, die erst nachträglich festgestellt werden, eine Haftung des Nutzers geltend macht.

Im Falle eines Unfalls wird die Sicherheitsleistung inklusive des Selbstbehalts einbehalten, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist.

Zusätzliche Gebühren, wie z. B. für Sonderreinigungen, werden bei Rückgabe des Fahrzeugs in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt feststehen. Nachträglich entstehende Kosten wie Bußgelder oder Schäden werden dem Nutzer separat in Rechnung gestellt. Diese Kosten können direkt von der Sicherheitsleistung einbehalten oder nachträglich überwiesen werden.

Der Nutzer hat 14 Tage Zeit, um Einwände gegen Rechnungen vorzubringen. Erfolgt keine Reaktion innerhalb dieser Frist, gelten die berechneten Beträge als anerkannt.

7. Mietzeitraum und Fahrzeugwechsel

Der Abonnementzeitraum beginnt mit der vereinbarten Fahrzeugübernahme und endet mit der endgültigen Rückgabe. Die Mindestlaufzeit des Abos beträgt in der Regel 2 bis 12 Monate und wird im Mietvertrag individuell festgelegt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit möglich und muss in Textform unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen.

Alle Fahrzeuge der Marke Volkswagen müssen nach 6 Monaten obligatorisch gewechselt werden. In diesem Fall kann der Nutzer kostenlos ein anderes Fahrzeug derselben Kategorie auswählen.

Sollte es sich um ein von der Anbieterin finanziertes Fahrzeug handeln und der Finanzierer ein Herausgaberecht geltend machen, muss der Nutzer mit einer Frist von 14 Tagen zu einem vergleichbaren Fahrzeug wechseln. In solchen Fällen bleibt ein Sonderkündigungsrecht der Anbieterin unberührt.

Für Fahrzeugwechsel gelten die Bestimmungen zur Übergabe und Rückgabe gemäß Ziffer 8.

8. Annahme und Rückgabe des Wohnmobils

Der Abonnent ist verpflichtet, das Wohnmobil zum vereinbarten Zeitpunkt und am vertraglich festgelegten Ort abzuholen. Nach Ablauf des Abonnements muss das Fahrzeug fristgerecht am vereinbarten Standort zurückgegeben werden. Erfolgt die Rückgabe nicht am festgelegten Datum und wird die Camplust GmbH nicht umgehend über den Grund der Verzögerung informiert, kann das Unternehmen davon ausgehen, dass das Wohnmobil unbefugt genutzt wird. In diesem Fall behält sich die Camplust GmbH das Recht vor, die zuständigen Behörden einzuschalten.

Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt nach Ablauf der Mietdauer nach individueller Absprache zwischen dem Abonnenten und der Camplust GmbH. Wird das Wohnmobil nicht rechtzeitig zurückgebracht, fällt eine Gebühr in Höhe von 1/30 der monatlichen Abonnement-Rate pro verspätetem Tag an. Zudem wird eine Bearbeitungsgebühr von 200 € fällig, es sei denn, der Abonnent weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus behält sich die Camplust GmbH vor, weitere durch die verspätete Rückgabe entstehende Kosten (z. B. entgangene Mieterlöse, Schadensersatzforderungen nachfolgender Kunden oder Mehraufwand in der Organisation) geltend zu machen.

Bei der Rückgabe ist der Abonnent verpflichtet, das Fahrzeug gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Camplust GmbH zu überprüfen und ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen. Dieses Dokument dient lediglich der ersten Erfassung und schließt spätere Schadensansprüche, insbesondere bei verdeckten Mängeln, nicht aus. Sollte es Uneinigkeit über den Zustand des Wohnmobils geben oder hält die Camplust GmbH eine detaillierte Prüfung für notwendig, kann ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden. Das erstellte Gutachten dient als Basis für die endgültige Bewertung des Fahrzeugzustands.

Falls das Wohnmobil bei Rückgabe Schäden oder Mängel aufweist, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen oder nicht auf reguläre Alterung zurückzuführen sind, oder es sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet, haftet der Abonnent für die entstehenden Reparaturkosten. Schäden, die bereits im ursprünglichen Übergabeprotokoll vermerkt wurden, bleiben hiervon unberührt. Kommt es zu keiner Einigung über die Reparaturkosten oder den Wertverlust, kann die Camplust GmbH einen weiteren Gutachter beauftragen. Falls dieser Schäden feststellt, die nicht auf normalen Gebrauch oder zuvor gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten für die Begutachtung.

Das Fahrzeug muss bei Rückgabe vollgetankt sein. Sollte der Tank nicht vollständig aufgefüllt sein, wird der fehlende Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale von 20€ nachberechnet und von der hinterlegten Kaution abgezogen.

Der Innenraum des Wohnmobils muss gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) an die Camplust GmbH übergeben werden. Die umfassendere Innen- und Außenreinigung übernimmt Camplust und diese ist bereits in der Abonnement-Rate enthalten. Sollte das Fahrzeug übermäßig verschmutzt sein, z. B. mit Flecken auf Polstern oder Verunreinigungen an Wänden oder der Decke, können zusätzliche Reinigungskosten entstehen. Diese werden mindestens mit einer Pauschale von 200 € verrechnet, sofern der Abonnent nicht nachweisen kann, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Falls die vorgeschriebene Innenreinigung nicht oder unzureichend durchgeführt wurde, wird eine zusätzliche Gebühr von 100 € fällig, es sei denn, der Abonnent erbringt den Nachweis, dass geringere oder keine Reinigungskosten angefallen sind.

9. Übertragungen, Zwangsmaßnahmen, Einbehalt, Gegenrechnung, Forderungsabtretungen

Der Abonnent ist nicht berechtigt, das Campingfahrzeug der Camplust GmbH zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
Sollte eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug drohen, ist die Camplust GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ein Recht auf Zurückbehaltung steht dem Abonnenten nicht zu, es sei denn, dieses ergibt sich unmittelbar aus dem bestehenden Vertragsverhältnis.
Eine Verrechnung mit Forderungen der Camplust GmbH ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Abonnenten zulässig.
Ansprüche oder sonstige Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Camplust GmbH dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Camplust GmbH abgetreten werden. Die Camplust GmbH ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis insbesondere zu Refinanzierungszwecken an Dritte zu übertragen.
Die Camplust GmbH sowie von ihr benannte Dritte sind jederzeit berechtigt, das Campingfahrzeug nach vorheriger Ankündigung während üblicher Geschäftszeiten zu inspizieren. Der Abonnent verpflichtet sich, auf Anfrage den aktuellen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen.
Bei der Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist die Camplust GmbH berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Vertragsinformationen des Abonnenten zu übermitteln.

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses und Sicherstellung des Fahrzeugs

Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein erheblicher Grund zur sofortigen Beendigung des Vertrags liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • Der Mieter mit der Zahlung der monatlichen Mietraten für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine oder einem erheblichen Teil davon in Rückstand gerät.
  • Der Mieter innerhalb eines längeren Zeitraums mit offenen Mietraten in Höhe von mindestens zwei vollständigen Monatsbeträgen säumig ist.
  • Der Mieter, ein berechtigter Fahrer oder eine von ihm ermächtigte dritte Person die Eigentumsrechte der Camplust GmbH erheblich verletzt, indem der Camper durch fahrlässigen Umgang massiv gefährdet oder unbefugt weitergegeben wird und dieses Verhalten trotz einer vorherigen Verwarnung nicht abstellt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich erfolglos bliebe oder die sofortige Vertragsauflösung aufgrund einer Interessenabwägung beider Parteien gerechtfertigt ist.
  • Der Mieter falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, sodass der Camplust GmbH eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum regulären Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann.
  • Die Selbstbeteiligung zur Regulierung eines Versicherungsfalls trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beglichen wird.
  • Die finanzielle Situation des Mieters sich derart verschlechtert oder abzusehen ist, dass sie sich verschlechtern wird, dass ein Abschluss des Vertrages unter diesen Umständen nicht erfolgt wäre.
  • Die Fortführung des Camper-Abonnements aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden Schadenhäufigkeit nicht tragbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die durch den Mieter verursachten Schäden auf eine Gesamtsumme von mindestens 5.000 € belaufen.

Darüber hinaus ist die Camplust GmbH berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen außerordentlich zu kündigen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein von Camplust finanziertes Modell handelt, der Finanzierungsgeber sein Herausgaberecht geltend macht und ein Fahrzeugwechsel gemäß Ziffer 7 für die Camplust GmbH oder den Mieter nicht zumutbar oder realisierbar ist.

Mit der fristlosen Kündigung erlischt das Besitzrecht des Mieters am Camper, und er ist verpflichtet, das Fahrzeug mitsamt aller Schlüssel und überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Serviceheft) auf eigene Kosten und Gefahr im Rahmen des in Ziffer 7 geregelten Rückgabeprozesses zurückzugeben.

Sollte der Mieter der Aufforderung zur Herausgabe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, ist die Camplust GmbH berechtigt, das Fahrzeug eigenständig sicherzustellen. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, trägt der Mieter die Kosten für die Ermittlung des Standorts, die Sicherstellung des Campers, den Ersatz der Fahrzeugschlüssel und Dokumente sowie etwaige Folgeschäden, sofern ihn an der verspäteten Rückgabe ein Verschulden trifft.

11. Pflichten hinsichtlich Sorgfalt und Obhut

Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Reisemobil mit größter Umsicht zu behandeln und sämtliche relevanten gesetzlichen Vorgaben sowie technischen Bestimmungen zu beachten. Das Fahrzeug ist jederzeit ordnungsgemäß zu verschließen und gegen unbefugten Zugriff oder Diebstahl zu sichern. Darüber hinaus müssen die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller verbauten Geräte gewissenhaft befolgt werden. Insbesondere obliegt es dem Kunden, sämtliche geltenden Verkehrsvorschriften der bereisten Länder zu beachten. Die Nutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, wenn die Gasflasche vorschriftsmäßig gesichert bzw. verschlossen ist.

Für die Einhaltung von devisen-, gesundheits-, maut-, pass-, visa-, verkehrs- und zollrechtlichen Bestimmungen sind der Kunde sowie alle Mitreisenden eigenverantwortlich. Sämtliche finanziellen Aufwendungen oder Nachteile, die durch eine Missachtung dieser Regelungen entstehen, sind von den betreffenden Personen selbst zu tragen.

Innerhalb des Fahrzeugs gilt ein absolutes Rauchverbot. Sollte dieses nicht eingehalten werden, wird ein Betrag von 500 € aus der hinterlegten Kaution einbehalten, um sowohl den dadurch entstehenden Wertverlust auszugleichen als auch eine professionelle Beseitigung der Rauchrückstände durchführen zu lassen. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass entweder kein Schaden entstanden ist oder die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten geringer als die Pauschale ausfallen.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist grundsätzlich gestattet. Der Kunde trägt jedoch sämtliche anfallenden Reinigungskosten (z. B. Entfernung von Tierhaaren, Ozonbehandlung) und haftet vollumfänglich für Schäden, die durch das Tier verursacht werden, etwa Kratzspuren oder sonstige Beschädigungen am Fahrzeug. Eine Gebühr für die Hundemitnahme ist an Camplust zu entrichten. Die zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Gebühr entnimmt der Abonnent der Website des Anbieters.

12. Instandhaltung und Pflegepflichten

Während der gesamten Nutzungsdauer ist der Mieter dazu verpflichtet, sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das gemietete Reisemobil in dem einwandfreien Zustand zu bewahren, in dem es bei der Übergabe überlassen wurde. Es obliegt dem Kunden, sämtliche Warnanzeigen im Cockpit aufmerksam zu beobachten und gemäß den Anweisungen in der Bedienungsanleitung angemessen darauf zu reagieren.

Der Mieter hat während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass alle vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten, turnusmäßigen Inspektionen sowie notwendige Verschleißreparaturen (darunter auch Haupt- und Abgasuntersuchungen) fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Camplust GmbH übernimmt die hierbei anfallenden Kosten. Zu diesem Zweck benennt Camplust entweder eine autorisierte Fachwerkstatt in der Nähe des ursprünglichen Übergabeorts oder, falls möglich und nach eigenem Ermessen, eine Werkstatt am aktuellen Aufenthaltsort des Mieters.

Zur regelmäßigen Kontrolle durch den Mieter gehören insbesondere der Ölstand, der Füllstand des Kühlmittels sowie die Überprüfung des Luftdrucks und der allgemeinen Beschaffenheit der Bereifung.

Das Fahrzeug wird mit einem vollständig befüllten AdBlue-Tank bereitgestellt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Füllstand dieses Zusatzstoffs im Blick zu behalten und ihn bei entsprechender Warnmeldung unverzüglich auf eigene Kosten nachzufüllen, um eine ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.

Sollten durch die Nichtbeachtung dieser Wartungsanweisungen und Pflichten Schäden oder Beeinträchtigungen entstehen, trägt der Mieter sämtliche daraus resultierenden Konsequenzen und Folgekosten.

Laufende Betriebsausgaben wie Kraftstoff, Motoröl, Scheibenwischwasser und andere Betriebsflüssigkeiten gehen während der vereinbarten Vertragsdauer zu Lasten des Mieters. Die Camplust GmbH übernimmt hingegen sämtliche Aufwendungen für planmäßige Wartungsintervalle sowie erforderliche Reparaturen infolge von Verschleiß.

Jegliche eigenmächtigen Umbauten, baulichen Veränderungen oder mechanischen Eingriffe am Fahrzeug sind ausdrücklich untersagt und dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Camplust GmbH vorgenommen werden. Sollte der Mieter diese Vorgabe missachten, trägt er sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustands.

Notwendige Reparaturen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Camplust GmbH veranlasst werden. Die dabei anfallenden Ausgaben übernimmt Camplust gegen Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, sofern der Schaden nicht durch ein Verschulden des Mieters entstanden ist.

Bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glätte, Schneematsch oder Reifbildung darf das Fahrzeug ausschließlich mit witterungsgeeigneten Reifen gefahren werden. Falls ein Wechsel zwischen Sommer- und Winterbereifung erforderlich wird, ist der Mieter verpflichtet, dies mindestens vier Wochen im Voraus bei Camplust zu melden. Die Wahl der Reifenart, deren Dimensionen sowie das verwendete Material und Fabrikat obliegt der Camplust GmbH. Der Wechsel erfolgt in einer von Camplust festgelegten Fachwerkstatt, wobei die Interessen des Mieters nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

13. Verantwortung des Mieters und Versicherungsschutz

Kommt es während der Nutzung des Reisemobils zu einem Unfall, einem Verlust, einem Diebstahl, einer unsachgemäßen Handhabung oder zu einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten gemäß den Abschnitten 2, 12, 13 und 14 dieser Bedingungen, so haftet der Mieter für die hierdurch entstehenden Reparaturkosten. Im Falle eines Totalschadens ist der Mieter für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich eines möglichen Restwerts verantwortlich, es sei denn, ihn trifft keinerlei Verschulden an dem Vorfall. Darüber hinaus haftet der Mieter auch für Folgekosten, insbesondere für Wertminderungen, Bergungs- und Abschleppdienste sowie die Gebühren von Gutachtern. Sollte weder der Mieter noch der Fahrer des Fahrzeugs den Schaden verursacht haben, entfällt die Haftung.

Das Fahrzeug ist durch eine Haftpflicht-, Teilkasko- sowie Vollkaskoversicherung abgesichert. Die maximale Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt 100 Millionen Euro.

Die Camplust GmbH ist befugt, im Namen des Mieters Schadensersatzforderungen Dritter zu regulieren oder abzuwehren und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen rechtlichen Erklärungen abzugeben.

Sollten gegen den Mieter Ansprüche geltend gemacht werden – sei es außergerichtlich oder vor einem Gericht –, so ist er verpflichtet, dies der Camplust GmbH unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Verfahren übernimmt Camplust die Koordination und kann nach eigenem Ermessen einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Anwalt eine Vollmacht auszustellen sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

Die Camplust GmbH bietet Vollkaskoversicherung gemäß den gültigen Bedingungen der Selbbstfahrervermietversicherung an. Dabei fällt pro Schadenfall eine Kostenbeteiligung von 49 € an. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass Camplust kein oder ein deutlich geringerer Schaden als diese Pauschale entstanden ist.

Der Selbstbehalt beläuft sich im Schadensfall auf 1.500 € bei Vollkaskoschäden und 1000 € bei Teilkaskoschäden. Die Haftungsfreistellung greift ausschließlich bei Beschädigungen, die durch einen Unfall verursacht wurden – also durch ein plötzlich von außen einwirkendes mechanisches Ereignis. Schäden, die auf Betriebsfehler oder reine Materialbrüche zurückzuführen sind, gelten nicht als Unfälle. Ebenso werden Schäden zwischen dem Reisemobil und einem daran angehängten Fahrzeug ohne äußere Einwirkung nicht als Unfall gewertet.

Nicht von der Haftungsfreistellung erfasst sind insbesondere Schäden, die durch einen Bedienfehler verursacht wurden, darunter:

  • Schaltfehler oder Fehlbetankung (sei es im Frischwassertank oder im Dieseltank).
  • Schäden an der Markise, im Innenraum des Fahrzeugs oder am Aufstelldach samt Zelt.

Besondere Hinweise zur Markise und zum Wassersystem:

Die Markise darf bei starkem Wind oder Regen nicht ausgefahren werden und muss im ausgefahrenen Zustand stets beaufsichtigt werden. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, trägt der Mieter die gesamten Kosten für eine Ersatzmarkise inklusive Montage – diese können die hinterlegte Kaution übersteigen.

Eine Fehlbefüllung des Frischwassertanks mit Dieselkraftstoff hat zur Folge, dass das gesamte Wassersystem irreparabel verunreinigt wird. In einem solchen Fall müssen alle betroffenen Komponenten, darunter Tank, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen, vollständig ersetzt werden. Die hierfür entstehenden Kosten gehen vollständig zu Lasten des Mieters. Gleiches gilt für eine Fehlbetankung des Dieselkraftstofftanks mit einem falschen Kraftstoff.

Weitere Haftungspunkte des Mieters:

Unabhängig von einem eigenen Verschulden haftet der Mieter vollumfänglich für folgende Schäden:

  • Reifenschäden: Die Kosten für den Abschleppdienst, den Ersatz der Reifen sowie deren Montage sind vom Mieter zu übernehmen. Das Reserverad darf nicht eigenständig montiert werden, sondern nur durch einen Pannendienst oder eine Fachwerkstatt.
  • Steinschläge an Scheiben: Je nach Größe und Position des Steinschlags wird die Scheibe repariert oder komplett ersetzt.
  • Schäden im Innenraum des Fahrzeugs: Für alle Beschädigungen im Wohnbereich des Reisemobils ist der Mieter verantwortlich.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während der Nutzung von Fähren oder Autozügen entstehen. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, Camplust über Schäden dieser Art unverzüglich zu informieren.

Der Mieter trägt die vollständige Haftung, wenn er vorsätzlich gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die entstehen, wenn:

  • das Fahrzeug von einer unberechtigten Person gefahren wird,
  • das Reisemobil zu nicht erlaubten Zwecken genutzt wird,
  • der Mieter Fahrerflucht begeht oder
  • Obliegenheiten aus Abschnitt 14 verletzt werden.

Liegt eine grob fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht vor, haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Mieter.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Die Schadensbewertung und -regulierung erfolgt auf Basis von Kostenvoranschlägen autorisierter Fachwerkstätten oder durch speziell geschultes Personal unter Zuhilfenahme anerkannter Kalkulationssoftware (z. B. SilverDAT). Als Grundlage dient dabei die Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz der Camplust GmbH.

Für die Bearbeitung jedes Schadens, der während der Vertragslaufzeit entsteht und von Camplust verwaltet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49 € pro Schadensfall erhoben.

Sollte das Fahrzeug vorzeitig an einem Standort oder in der Umgebung abgestellt werden – unabhängig davon, ob es sich um öffentliches oder privates Gelände handelt –, geschieht dies auf eigenes Risiko des Mieters. Camplust übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Vertragsende entstehen.

Bei Verlust der Fahrzeugpapiere fällt eine Bearbeitungspauschale von 200 € an. Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels beträgt die Pauschale 1.000 €. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. Defekte, Unfälle und Beschädigungen

Sollte es während der Nutzung des Reisemobils zu einer Panne oder einem technischen Defekt kommen (beispielsweise bei einer aufleuchtenden Warnleuchte im Cockpit oder einem Reifenschaden), ist umgehend die Service-Hotline der Camplust GmbH unter der Nummer +49 152 2368 2398 zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Tritt währrend der Fahrt ein Ereignis auf, welches die Weiterfahrt unmöglich macht ist die jeweilige Pannenhotline anzurufen, um einen Abschleppdienst zu gewährleisten. Die Telefonnummer befindet sich im angemieteten Fahrzeug,

Tritt während der Mietdauer ein Schaden am Fahrzeug auf, ist der Mieter verpflichtet, Camplust unverzüglich in Textform über sämtliche relevanten Details des Vorfalls zu informieren. Der Schadensbericht muss insbesondere folgende Informationen enthalten:

  • Namen und Anschriften aller beteiligten Personen,
  • Kontaktdaten etwaiger Zeugen,
  • amtliche Kennzeichen der involvierten Fahrzeuge,
  • Versicherungsinformationen der beteiligten Parteien.

Zur Dokumentation des Vorfalls ist der im Handschuhfach des Reisemobils hinterlegte Unfallbericht vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Dieses Formular kann auf Wunsch auch telefonisch angefordert werden. Der ausgefüllte Bericht muss zeitnah in elektronischer Form (z. B. als Scan oder Foto) an hallo@camplust.de übermittelt werden.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich Camplust vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € zu erheben. Darüber hinaus kann eine weitergehende Haftung gemäß Abschnitt 13 greifen.

Im Falle eines Unfalls, eines Brandes, eines Diebstahls oder eines Schadens durch Wildtiere oder andere äußere Einflüsse ist der Mieter zusätzlich dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei vor Ort einzuschalten. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind oder es sich um einen selbstverschuldeten Vorfall handelt. Unterlässt es der Mieter, eine polizeiliche Unfallaufnahme zu veranlassen, haftet er in vollem Umfang für sämtliche finanziellen Nachteile, die der Camplust GmbH hierdurch entstehen.

Wichtiger Hinweis:

  • Es dürfen keine fremden Ansprüche anerkannt werden.
  • Abgesehen vom standardisierten Europäischen Unfallbericht dürfen keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit dem Vorfall unterzeichnet werden.


Vorgehen bei Schäden während der Fahrt

Sollte während der Nutzung des Fahrzeugs ein Defekt oder eine Beschädigung festgestellt werden, ist Camplust umgehend per E-Mail oder über die Service-Hotline zu informieren. Falls eine Reparatur erforderlich ist, muss das Fahrzeug unverzüglich abgestellt werden, um Folgeschäden zu vermeiden. Eine Weiterfahrt – selbst bis zur nächsten Werkstatt – ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch Camplust gestattet. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn aufgrund der Art des Defekts auszuschließen ist, dass weitere Schäden am Fahrzeug entstehen.

Sollte eine Reparatur notwendig werden, darf das Fahrzeug erst nach Rücksprache mit Camplust in eine Werkstatt gebracht oder abgeschleppt werden. Der Mieter ist verpflichtet, Camplust während der Geschäftszeiten vor der Beauftragung einer Reparatur über folgende Punkte zu informieren:

  • Name und Adresse der Werkstatt,
  • voraussichtliche Dauer der Reparatur,
  • geschätzte Reparaturkosten.

Die Reparatur darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch Camplust durchgeführt werden. Kosten für Reparaturen werden ausschließlich dann übernommen, wenn die Instandsetzung zuvor genehmigt wurde und die entsprechenden Rechnungen im Original vorgelegt werden. Die vollständigen Kontaktdaten der Werkstatt sind Camplust unverzüglich mitzuteilen.

15. Haftung der Camplust GmbH

Die Camplust GmbH übernimmt eine Haftung für Schäden nur in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten, sowohl durch das Unternehmen selbst als auch durch seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung besteht lediglich dann, wenn eine grundlegende vertragliche Verpflichtung (sogenannte Kardinalspflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Haftung für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, bleibt davon unberührt und erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Die Camplust GmbH stellt das gebuchte Campingfahrzeug zum vereinbarten Mietbeginn bereit. Sollte das ursprünglich vorgesehene Fahrzeug aus unvorhergesehenen Gründen nicht zur Verfügung stehen, bemüht sich Camplust, ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, werden dem Mieter sämtliche bereits geleisteten Zahlungen vollständig erstattet.

Im Falle eines Schadens oder eines notwendigen Werkstattaufenthalts während der laufenden Mietdauer versucht die Camplust GmbH – sofern verfügbar – ein Ersatzfahrzeug in der gleichen oder einer höheren Fahrzeugkategorie bereitzustellen. Sollte kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen, bleibt die Zahlungspflicht für den vereinbarten Mietzeitraum dennoch bestehen. Eine Mietminderung gemäß § 536 BGB ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Tage, die aufgrund von Reparaturen oder Schäden nicht genutzt werden können, werden nicht erstattet, sofern der Schaden nicht auf einen bereits bei Übergabe bestehenden Mangel zurückzuführen ist.

Falls der Mieter persönliche Gegenstände im Reisemobil zurücklässt, übernimmt die Camplust GmbH keine Verantwortung für deren Aufbewahrung oder Rückgabe. Eine Verwahrung erfolgt nur, wenn dies zumutbar ist und sämtliche damit verbundenen Kosten vom Mieter übernommen werden.

Sollte dem Mieter gestattet werden, ein Privatfahrzeug auf dem Firmengelände der Camplust GmbH abzustellen, geschieht dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Schäden, Diebstahl oder sonstige Vorfälle am dort abgestellten Fahrzeug wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Straßenbenutzungsabgaben und Mautpflichten

Jegliche Gebühren, die durch die Nutzung mautpflichtiger Straßen, Brücken, Tunnel oder sonstiger gebührenpflichtiger Strecken anfallen, sind vom Mieter eigenverantwortlich zu begleichen. Die Bezahlung kann entweder direkt vor Ort oder im Voraus per Überweisung erfolgen.

Mautgebühren in Norwegen und Schweden:

Bei Reisen nach Norwegen und Schweden ist der Mieter dazu verpflichtet, sich im Vorfeld eingehend über die Zahlungsmodalitäten zu informieren und bei dem Mautbezahlungssystem zu registrieren. Die Registrierung für Norwegen und Schweden erfolgt über www.epass24.com.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Abholung des Fahrzeugs die Registrierung vorzuzeigen. Das Nummernschild des Mietfahrzeugs kann nach der Übergabe nachträglich zur Registrierung ergänzt werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorgabe erhebt die Camplust GmbH für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 €.

Mautgebühren in weiteren erlaubten Ländern:

Für Fahrten in andere zugelassene Länder ist der Mieter ebenfalls dazu verpflichtet, sich im Voraus detailliert über die jeweiligen Zahlungsbedingungen zu informieren und sich gegebenenfalls vorab oder vor Ort bei den zuständigen Stellen zu registrieren. Dies betrifft neben Autobahngebühren auch Stadtmaut-Abgaben und vergleichbare Kosten. Relevante Informationen zu den einzelnen Ländern sind insbesondere auf der Webseite des ADAC abrufbar: www.adac.de/reise-freizeit/maut-vignette.

17. Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Informationen

Im Rahmen der Vertragsdurchführung mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Camplust GmbH persönliche Daten des Mieters erfasst, verwaltet und speichert.

Der genaue Umfang dieser Datenverarbeitung, die rechtlichen Grundlagen sowie weiterführende Hinweise gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind in den Datenschutzbestimmungen der Camplust GmbH detailliert aufgeführt. Diese können unter folgendem Link eingesehen werden: https://camplust.de/datenschutz/.

Durch die Nutzung eines Navigationssystems im gemieteten Reisemobil besteht die Möglichkeit, dass während der Mietdauer eingegebene Zieladressen und Routeninformationen im internen Speichersystem hinterlegt bleiben. Falls Mobiltelefone oder andere elektronische Endgeräte mit dem Fahrzeug verbunden werden, könnten auch darauf gespeicherte Daten im Fahrzeug abgelegt werden.

Falls der Mieter sicherstellen möchte, dass diese Informationen nach Beendigung der Mietzeit nicht mehr im System des Fahrzeugs vorhanden sind, obliegt es ihm, vor der Rückgabe eine vollständige Entfernung der Daten vorzunehmen. Dies kann durch das Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssoftware auf die werkseitigen Standardeinstellungen erfolgen. Eine Anleitung dazu befindet sich in der Bedienungsanleitung, die im Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrt wird.

Die Camplust GmbH ist nicht dazu verpflichtet, gespeicherte Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs eigenständig zu löschen.

18. Ergänzende Bestimmungen und sonstige Regelungen

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und der Camplust GmbH findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, sofern die Anmietung an einem Standort der Camplust GmbH innerhalb Deutschlands erfolgt. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

Handelt es sich beim Mieter um eine Privatperson, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die weder ihrer geschäftlichen noch ihrer freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden können (siehe § 13 BGB), und erfolgt die Anmietung außerhalb Deutschlands, gelten zusätzlich die zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, sofern diese ihm einen umfassenderen Schutz gewähren.

Für sämtliche rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, ist der ausschließliche Gerichtsstand Celle.

Sollte sich während der Mietdauer ein Unfall ereignen und dieser durch die Polizei dokumentiert werden, werden etwaige Ansprüche der Camplust GmbH auf Schadenersatz gegenüber dem Mieter erst dann zur Zahlung fällig, wenn dem Unternehmen Einsicht in die behördlichen Ermittlungsunterlagen gewährt wurde. Spätestens jedoch beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist sechs Monate nach Rückgabe des gemieteten Fahrzeugs.

Änderungen oder Anpassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden dem Mieter in schriftlicher Form übermittelt. Falls der Mieter nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung ausdrücklich Widerspruch einlegt, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. In der Mitteilung über die Anpassungen wird der Mieter gesondert auf sein Recht zum Widerspruch sowie die rechtlichen Konsequenzen eines ausbleibenden Widerspruchs hingewiesen. Sollte der Mieter fristgerecht widersprechen, bleiben die ursprünglichen Vertragsbedingungen weiterhin gültig.

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Mieter kein Widerrufsrecht zu.

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Celle

11.02.2025